Der SC Iffezheim antwortet auf die Stellungnahme des Badischen Schachverbandes

1. Der badische Schachverband hat in der jüngeren Vergangenheit zwei Prozesse verloren, dabei mußten jeweils knapp über 2000 Euro Gerichtskosten bezahlt werden. (Das kann man auch in den Kassenberichten des BSV nachlesen) Die 5000 Euro sind deshalb wohl eindeutig zu hoch gegriffen, um das Risiko von Iffezheim größer darzustellen.

SC Iffezheim:

Diese Darstellung ist unzutreffend, der letzte Halbsatz zudem eine völlig unsachliche Unterstellung, die wir deutlich zurückweisen.

Die Kosten in den beiden genannten Verfahren des BSV bewegten sich nur deshalb in der besagten Höhe von ca. 2.000 €, weil sie bereits in der ersten Instanz endeten. Nicht zuletzt angesichts der sehr überzeugten Darstellung der Verbandsposition im Turniergerichtsurteil konnte der SC Iffezheim nicht davon ausgehen, dass es bei einem Gang vor ein ordentliches Gericht bei nur einer Instanz geblieben wäre.

Dies bedeutet:

Der SC Iffezheim hätte zunächst aufgrund der nicht abzusehenden Verfahrensdauer eine einstweilige Verfügung auf Klassenverbleib bei Gericht beantragen müssen - neben der Klageerhebung. Für eine entsprechende einstweilige Verfügung ist ein Kostenaufwand von 50% der normalen Klagekosten üblich.

Gegen ein erstinstanzliches Urteil zu Gunsten des SC Iffezheim hätte der BSV in Revision gehen können, ohne dass der SC Iffezheim dies hätte beeinflussen/verhindern können. Es wäre fahrlässig gewesen, dies angesichts des Zustandekommens und Inhalts des Urteils auszuschließen.

Einstweilige Verfügung, Erstinstanz und Zweitinstanz machen das 2,5-fache der vergleichbaren Prozesskosten einzügiger Prozesse aus. Und 2,5 mal 2.000 € macht nach unserer Rechnung wie auch nach der des vom SC Iffezheim zu Rate gezogenen Rechtsanwaltes 5.000,- €.

Der Umstand der erstinstanzlichen Beendigung der beiden zitierten Verfahren müsste eigentlich allen Beteiligten im Verband bekannt sein, denn in einem dieser Verfahren saß auf der einen Seite der BSV, andererseits wurde die Gegenseite (die SF Bad Mergentheim) von einer Rechtsanwaltskanzlei Pfleger & Gläser aus Bad Mergentheim vertreten, der der heutige Vorsitzende des Turniergerichts angehört.


2. Der SC Oberwinden hat seinen Einspruch Anfang Mai abgegeben. Danach muss zuerst geprüft werden, ob der Einspruch formal korrekt ist.

Das Turniergericht SOLL innerhalb vier Wochen entscheiden, eine Verpflichtung gibt es nicht, da der Fall unter Umständen auch sehr komplex sein kann und die Personen keine Angestellten des Verbandes sind, sondern in der Regel Beruf und Familie haben.

Michael Pfleger ist Rechtsanwalt und hat eine eigene Kanzlei. Die Gerichtstermine sind über ganz Deutschland verstreut und lassen sich nicht kurzfristig verschieben. Wenn man auf den Kalender schaut, sieht man zudem, dass Mitte Mai Pfingsten war, also Urlaubszeit. Die Entscheidung ist am 6. Juni gefallen, das sind gerade mal 5 Wochen. Die ganze zeitliche Darstellung ist also völlig überzogen widergegeben.

SC Iffezheim:

a) Ab Eingang eines Einspruchs beim Verband beginnt die Frist gemäß Turnierordnung. Die Prüfung auf formale Zulässigkeit ist neben der Untersuchung der materiellen Rechtmäßigkeit naturgemäßer Bestandteil des Verfahrens des Turniergerichts und findet somit innerhalb der Frist statt.

b) Dass die Vier-Wochen-Frist eine Soll-Bestimmung ist, trifft zu. Allerdings war der Fall laut Turniergerichtsurteil ja alles andere als „komplex“, sondern angeblich eindeutig. Wäre das Urteil auch nur ansatzweise darauf eingegangen, dass ihm bspw. eine sehr schwere Abwägung zu Grunde gelegen oder dass es sich um eine völlig neue Sachlage gehandelt hätte, hätte der SC Iffezheim die lange Entscheidungsfindung auch nicht kritisiert.

Dem war jedoch nicht so: Die Frist von vier Wochen wurde massiv überschritten (Einspruch des SC Oberwinden: 28.4.2013 zuzüglich Postweg / Urteilseingang beim SC Iffezheim: 18.6.). Dies in Verbindung mit Urteilsinhalten wie „Die Turnierordnung ist hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts auch nicht unklar oder mehrdeutig" / „Diese grundsätzliche Regelung lässt an Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig“ bewegte den SC Iffezheim zur Kritik an der Dauer des Verfahrens.

c) Für die Frage, ab wann man gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen kann, ist es völlig unerheblich, wann das Urteil verkündet wurde, sondern wann es rechtskräftig bekannt gegeben ist – und das ist es ab der schriftlichen Zustellung. Vorher ist es ja mangels Einsichtsmöglichkeiten auch gar nicht überprüfbar. Der SC Iffezheim wurde am 6.7.2013 über das Ergebnis des Urteils des Turniergerichts (ohne Begründung) telefonisch informiert. Die Begründung wurde dem Verein erst am 18.6.2013 bekannt gegeben. Dies hat der SC Iffezheim auch genau so dargestellt.

Der Autor der Stellungnahme des Verbandes war hier offenbar nicht gut informiert, sonst hätte er auf öffentliche unsachliche Formulierungen wie „völlig überzogen“ gewiss verzichtet.

d) Dem SC Iffezheim ist durchaus bekannt, dass Funktionen beim Badischen Schachverband ehrenamtlich wahrgenommen werden. Andererseits stellt sich die Frage, warum man ein Amt annimmt, wenn man angesichts seiner hohen beruflichen Belastungen die dem Ehrenamt innewohnenden zeitlichen Verpflichtungen selbst in nach eigener Auffassung einfach gelagerten Fällen nicht erfüllen kann. Auch ist der Turnierordnung keine Klausel zu entnehmen, dass die Frist um fast das Doppelte verlängert werden kann, wenn man einen intensiven Beruf und Familie hat oder gerade Pfingstferien sind.

Im Übrigen gehen auch die Angehörigen des SC Iffezheim Berufen nach. Dennoch hat man uns verbandsseitig nicht ca. 50, sondern faktisch keine drei Tage (und diese alle unter der Woche) für unsere Stellungnahme eingeräumt.

Die Argumentation des Verbandes zu diesem Aspekt ist in keinem Punkt haltbar.

3. Bernhard Ast ist erst zurückgetreten, nachdem das Urteil bekannt geworden ist, die beschriebene Kausalität ist also absolut falsch.

SC Iffezheim:

Bernhard Ast ist mit einem Schreiben vom 2.6.2013 von seinem Amt als Mitglied des Turniergerichts zurückgetreten. Am 7.6.2013 wurde der SC Iffezheim über das Urteil des Turniergerichts informiert. Anschließend (am selben Abend) trat Bernhard Ast von seinen übrigen Ämtern im Verband zurück.

Ungeachtet dessen ist auch nach mehrfachem Prüfen der Berichterstattung des SC Iffezheim sowie des Artikels von Hartmut Metz die unterstellte „Kausalität“ nicht zu erkennen. In keiner der beiden Publikationen steht etwas anderes als dass zunächst das Urteil (nur mündliches Ergebnis, siehe zuvor) und danach (am selben Abend) Bernhard Asts Rücktritt erfolgten. In beiden Beiträgen steht hingegen zutreffend, dass ab dem Rücktritt von Bernhard Ast die Dynamik und Geschwindigkeit des Geschehens zunahmen.

4. Das Turniergericht setzte das Entscheidungsspiel an. Da der Vorsitzende des Turniergerichts nicht die technischen Hilfsmittel hat, (Adressen etc.) wurde ich mit der Ausführung beauftragt.

SC Iffezheim:

Die Erwähnung dieses Aspektes erschließt sich dem SC Iffezheim nicht. Weder im Artikel von Hartmut Metz (der ja Anlass dieser Stellungnahme ist) noch in der Berichterstattung des SC Iffezheim steht etwas Gegenteiliges, geschweige denn eine Kritik hieran.

5. Iffezheim ist für mich völlig unerklärlicherweise zum Entscheidungsspiel nicht angetreten. Das Urteil hätte man auch danach prüfen können, rechtliche Defizite hätte es durch das Antreten und spielen auf keinen Fall gegeben. Man hat sich damit fahrlässig und ohne Not selbst in eine Situation gebracht, in der nur noch ein Gang vor ein ordentliches Gericht möglich war.

SC Iffezheim:

Diese Kritik eines Außenstehenden, der an den vereinsinternen Diskussionen nicht beteiligt war, erscheint aus dessen Blickwinkel betrachtet durchaus nachvollziehbar.

Die Frage des Umgangs mit dem besagten Stichkampf führte zu einem intensiven vereinsinternen Diskussionsprozess, dessen Details aber intern bleiben werden. Der SC Iffezheim war sich der Konsequenzen eines Nichtantretens durchaus bewusst. Er wollte aber sein Recht wahrnehmen, zunächst das zum Zeitpunkt der Terminierung des Stichkampfs immer noch nicht vorliegende Urteil des Turniergerichts prüfen zu lassen. Ein eher „moralischer“ Beweggrund war ferner, dass man das aus Vereinssicht unangemessene Vorgehen der Verbandsgerichtsbarkeit nicht durch ein Antreten im Nachhinein rechtfertigen wollte.

Der SC Iffezheim hat mehrfach und außenwirksam betont, dass er ein faires Verfahren im Sinne eines schnellen, begründeten und unter Einbeziehung beider Parteien zustande gekommenen Urteils akzeptiert hätte, unabhängig davon, wie dieses Urteil ausgefallen wäre. Dieses Akzeptieren hätte sich vom Klassenerhalt über einen Stichkampf bis hin zum Abstieg erstreckt.

6. Das Turniergericht hat eine Stellungnahme von Iffezheim nicht abgewartet und räumt dieses Versäumnis auch ein.

Wenn Iffezheim seine Stellungnahme noch nachträglich abgeben hätte, was ebenfalls versäumt wurde, hätte sich das Turniergericht damit noch beschäftigt und in die Entscheidungsfindung einfließen lassen, nach eigenen Angaben auch mit der Möglichkeit, zu einem anderen Urteil zu kommen. Da nichts einging musste das TG auch nicht reagieren.

SC Iffezheim:

a) Wir nehmen mit Interesse zur Kenntnis, dass erstmalig der Verband einen Fehler einräumt. Denn entgegen der Darstellung des Verbandes war dies seitens der BSV-Offiziellen zumindest dem SC Iffezheim gegenüber bislang nicht ansatzweise der Fall.

b) Der zweite Absatz ist hingegen geradezu absurd. Der SC Iffezheim hat es nicht „versäumt“ eine Stellungnahme abzugeben.

Richtig ist:

Der Verband hat dem SC Iffezheim erstmals am 3.6.2013 mitgeteilt, dass zum einen ein Einspruch gegen den Bescheid des Sportdirektors vorliege (ohne aber den Inhalt und die Begründungen dieses Einspruches bekannt zu geben) und zum anderen, dass das Turniergericht am 8.6.2013 urteilen werde. In der Nacht vom 4. auf den 5.6.2013 wurde dem SC Iffezheim mit der Übermittlung der Einspruchsschrift die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Urteilsverkündung sich verzögern werde, da am 8.6.2013 das Turniergericht nicht tagen könne. Das Urteil wurde dann aber bereits am 7.6.2013 und damit sogar noch vor Ablauf der ersten anzunehmenden Frist gefällt – ohne die Stellungnahme des SC Iffezheim abzuwarten.

Völlig widersinnig ist es in diesem Zusammenhang, dem SC Iffezheim vorzuwerfen, dem Turniergericht nicht noch seine Stellungnahme vorgelegt zu haben. Ein einmal verkündetes Urteil lässt sich nach herrschender Rechtsmeinung in unserem Rechtsstaat nicht mehr durch die gleiche Instanz revidieren, jedenfalls nicht dadurch, dass eine Argumentation nachgeschoben wird.


Die ins Leere führende, fertig gestellte Argumentationsschrift des SC Iffezheim wurde daher noch am 7.6.2013 nicht dem Turniergericht, sondern dem BSV-Präsidenten zur Kenntnisnahme übermittelt.

Im Übrigen bestätigt dies der Autor der Stellungnahme des BSV selbst – siehe unten in Ziffer 8, „Weder der Präsident noch das Präsidium oder irgendein anderes Gremium innerhalb des BSV kann das Urteil des Turniergerichts laut Verfahrensordnung aufheben.“ Nach dieser Aussage könnte also nicht einmal das Turniergericht selbst sein Urteil aufheben, wie hier behauptet wurde. Demzufolge ist der Vorwurf, der SC Iffezheim habe etwas „versäumt“, nicht nur völlig aus der Luft gegriffen, sondern widerspricht der eigenen Aussage des Autors.

c) Im Übrigen erschließt sich auch hier nicht, was dieser Punkt mit dem Bericht von Hartmut Metz zu tun hat.

7. Das "Käse"-Zitat stammt nicht von Uwe Pfenning sondern von Jörg Eilers (Iffezheim).

Ich habe bis heute von Iffezheim keinen einzigen Fall übermittelt bekommen, in dem die TO ein Loch hätte. Ich nehme Anregungen diesbezüglich gerne für die nächste TOA-Sitzung auf.

SC Iffezheim:

a) Im SC Iffezheim gibt es keinen Jörg Eilers, gemeint ist sicherlich der Schachfreund Jörg Eiler.

b) Es gab mehrere Telefonate zwischen dem Iffezheimer Vereinsmitglied Jörg Eiler und dem Präsidenten des BSV zum Thema. Unmittelbar nach einem dieser Telefonate informierte Jörg Eiler andere Verantwortliche des Vereins über den Inhalt und zitierte hierbei Herrn Pfenning wie dargestellt. Da weder der Verfasser der Stellungnahme des Verbands noch andere Vereinsangehörige des SC Iffezheim als Jörg Eiler dem Gespräch beiwohnten, steht hier allenfalls Aussage gegen Aussage. Der SC Iffezheim hat jedoch keinerlei Anlass, an der Information von Jörg Eiler zu zweifeln.

c) Dies wird auch durch die durchaus kritische Haltung von Herrn Pfenning zur aktuellen Turnierordnung untermauert. Herr Pfenning selbst hat in einer Mail an den SC Iffezheim angekündigt (Zitat) „Die TO wird überarbeitet“ (Anm.: Warum sollte sie dies, wenn es keinen Änderungsbedarf gibt?).  Ferner bezeichnete er selbst in seiner Einladung vom 29. Juli 2013 zu einem beabsichtigten Gespräch mit allen Beteiligten die Turnierordnung als „unklar“.

d) Gerade der SC Iffezheim hat als erster Beteiligter - bereits am Abend des letzten Spieltages - auf die ggf. konkurrierenden Regelungen der Turnierordnung hingewiesen (siehe Berichterstattung auf der Homepage). In unserer leider unberücksichtigten Stellungnahme haben wir dies noch weiter ausgeführt. Ungeachtet dessen sind die Widersprüche in der Ordnung bereits durch die Tatsache dokumentiert, dass der Sportdirektor des BSV und das Turniergericht des BSV diametral entgegenstehende Ansichten zu demselben Sachverhalt schriftlich geäußert haben. Warum der Sportdirektor hierzu nochmals eine Mitteilung des SC Iffezheim wünscht, verstehen wir nicht ganz.

Die letztliche Bereinigung ist eine Aufgabe des Turnierordnungsausschusses des Verbandes, in dem sich die Experten des BSV mit derartigen Fragen auseinandersetzen.

Im Übrigen hat die Spielzeit 2013/14 bereits begonnen – ohne dass die fraglichen Passagen der Turnierordnung geändert sind.

8. Weder der Präsident noch das Präsidium oder irgendein anderes Gremium innerhalb des BSV kann das Urteil des Turniergerichts laut Verfahrensordnung aufheben. In Iffezheim ist man da wohl einer Fata Morgana hinterhergelaufen. Das von Präsident Pfenning angestrebte Gespräch hätte ebenfalls keine rechtliche Wirkung entfalten können.

SC Iffezheim:

a) Es würde dem SC Iffezheim niemals in den Sinn kommen, den Präsidenten des Badischen Schachverbandes als „Fata Morgana“ zu bezeichnen. Herr Präsident Pfenning hat in mehreren Mails, die teilweise auch den übrigen Verantwortlichen im Verband vorliegen, deutlich gemacht, dass er eine salomonische Lösung anstrebt. Hierzu nur als eines von mehreren Beispielen ein Auszug aus der Einladung vom 29.07.2013 zu dem vom BSV-Präsidenten angestrebten Gespräch mit den Beteiligten:

„…Zweck dieses Gesprächs sollte es sein:
a) die gegenseitigen Positionen und Begründungen zu verstehen und nachvollziehen zu können.
b) alle alternativen Lösungswege zu besprechen, die da wären:
(…)

b2) beide Mannschaften verbeiben in der VL Süd - welche Konsequenzen hat dies für die unteren Ligen, ist dies gewünscht und realisierbar?
(…)
Es soll ein offenes Gesprächs sein. (…)“

Inwiefern ein solches Gespräch Rechtskraft entfaltet hätte (es fand ja leider nie statt), kann der SC Iffezheim nicht bewerten. Aber muss man nicht davon ausgehen, wenn der Präsident eines Verbandes zu einer Gesprächsrunde einlädt, dass dieses Gespräch nicht nur ein netter ergebnisloser Meinungsaustausch sein soll, sondern es auch zu Lösungen führen soll und wird? Zumindest beim SC Iffezheim herrscht ein gebührender Respekt vor dem höchsten Amt im Verband, so dass wir Aussagen von dort ernst nehmen und auch eine entsprechende Einladung umgehend angenommen haben. Dies als einer Fata Morgana hinterherzulaufen zu bezeichnen, ist letztlich eine Respektlosigkeit gegenüber Herrn Pfenning, die wir auch jetzt noch zurückweisen. Der SC Iffezheim ist nach wie vor davon überzeugt, dass es Herrn Pfenning bei seiner Initiative tatsächlich um eine Lösung im Sinne aller Beteiligter gegangen ist.

b) Unklar bleibt auch in diesem Punkt, was er mit der Berichterstattung von Hartmut Metz resp. des SC Iffezheim zu tun hat, denn in beiden Beiträgen steht nichts Gegenteiliges.

9. Eine Aufstockung der Verbandsliga auf 11 Mannschaften ist rechtlich völlig unmöglich. Oberwinden und Iffezheim sind auf Rang 8 und 9 gelandet. Da es aufgrund der TO zwei Absteiger geben muss, muss eine der beiden Mannschaften die Klasse verlassen. Die strittige Frage war nur, wie das entschieden wird.

SC Iffezheim:

a) Ob eine Aufstockung rechtlich unmöglich gewesen wäre, kann der SC Iffezheim nicht bewerten oder entscheiden. Fakten sind:

- Hierzu gehen die Meinungen von Experten auseinander (was im Verband keine Besonderheit ist, vgl. die widersprüchlichen Meinungen der Instanzen zu dem gesamten Fall).

- Eine Ligenaufstockung wäre kein Novum, diese gab es schon in der Vergangenheit.

- Und vor allem: Der SC Iffezheim wurde vom BSV-Präsidenten persönlich(!) zur schriftlichen Darlegung eines entsprechenden Vorschlags aufgefordert, den dieser mit seinen Gremien beraten wollte. Dieser Bitte ist der SC Iffezheim nachgekommen und hat einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Ob eine Beratung stattgefunden hat bzw. aus welchen konkreten Gründen der Vorschlag verworfen wurde, weiß der SC Iffezheim nicht, da es zu unserem Verfahrensvorschlag bis heute keine Rückmeldung gab.

b) Unklar bleibt auch in diesem Punkt, was er mit der Berichterstattung von Hartmut Metz resp. des SC Iffezheim zu tun hat, denn in beiden Beiträgen steht nichts Gegenteiliges.

10. Es wurde die Möglichkeit einer "Begnadigung" ist Spiel gebracht. Begnadigungen gibt es nur nach Strafen. Ein sportlicher Abstieg ist keine Strafe, daher kann es auch keine Begnadigung geben. Außerdem sollte sich das Präsidium, das für Begnadigungen zuständig ist, tunlichst aus dem Spielbetrieb heraushalten.

SC Iffezheim:

a) Der SC Iffezheim stellt klar, dass die Möglichkeit eines Gnadengesuchs niemals vom Verein erwogen wurde. Sie wurde hingegen zweimal verbandsseitig, einmal im Juni und einmal in der bereits zitierten Einladung des BSV-Präsidenten (dort als Punkt „b4“) uns gegenüber ins Spiel gebracht. Der SC Iffezheim sieht als „Gnade“ eine wohlwollende, freiwillige Zuwendung einer Autorität an jemanden an, dem diese von Rechts wegen eigentlich nicht zusteht. Den zu Grunde liegenden Vorgang subsummiert der Verein nicht darunter und hat deswegen von der Stellung eines entsprechenden Gesuchs auch abgesehen.

b) Unklar bleibt auch in diesem Punkt, was er mit der Berichterstattung von Hartmut Metz resp. des SC Iffezheim zu tun hat, denn in beiden Beiträgen steht nichts Gegenteiliges.

11. Mit zwei ungeraden Klassen (Verbandsliga und Landesliga) wäre im gesamten südbadischen Raum eine massive Wettbewerbsverzerrung eingetreten, da die spielfreien Mannschaften ihre unteren Mannschaften ohne Nachteil hätten verstärken können. Das hätte mindestens 20 bis 30 oder noch mehr Spiele und praktisch jede Klasse betroffen. Ein verantwortungsvoller Turnierleiter kann das unmöglich befürworten.

SC Iffezheim:

a) Siehe unsere Stellungnahme zu Punkt 9

b) Unklar bleibt auch in diesem Punkt, was er mit der Berichterstattung von Hartmut Metz resp. des SC Iffezheim zu tun hat, denn in beiden Beiträgen steht nichts Gegenteiliges.

12. Mein persönlicher Fehler war, dass ich bei der Neufassung der TO den Paragraph A-7.1.2 übersehen habe. Für mich hat der Artikel H-2.1 eine höhere Gewichtung, dies wird aber unterschiedlich bewertet. Bei der nächsten TOA-Sitzug  wird diese Diskrepanz bereinigt.

SC Iffezheim:

a) Inhaltlich stimmt der SC Iffezheim dieser Bewertung vollumfänglich zu. Normenhierarchisch steht ein „Spezieller Teil“, hier der Abschnitt H der Turnierordnung, immer über einem „Allgemeinen Teil“, also dem Abschnitt A der Ordnung („Lex specialis derogat legi generali“, d.h. ein Spezialgesetz geht einem allgemein gehaltenen Gesetz in der Anwendung immer voran). Das allgemein gehaltene Gesetz ist gegenüber dem Spezialgesetz subsidiär. Die BSV-Turnierordnung hat den Abschnitt H eindeutig als spezielle Regelung und damit vorrangige Regelung gekennzeichnet.

b) Unklar bleibt auch in diesem Punkt, was er mit der Berichterstattung von Hartmut Metz resp. des SC Iffezheim zu tun hat, denn in beiden Beiträgen steht nichts Gegenteiliges. Die Bewertung, dass nach dieser Auslegung der SC Iffezheim die Klasse in der Verbandsliga hätte halten müssen, ist sogar elementarer Bestandteil der unberücksichtigten Stellungnahme des Vereins.

Abschließend merken wir an, dass wir uns bereits kurz vor dem zweiten Spieltag der neuen Spielzeit – für den SC Iffezheim nach dem Abstieg in der Landesliga 1 – befinden. Die Angelegenheit war für den Verein damit faktisch beendet. Dass der Verband zu diesem Zeitpunkt anlässlich des Artikels von Hartmut Metz eine in vielen Punkten inhaltlich wenig fundierte Stellungnahme abgibt, die zudem mit dem Inhalt des Artikels in vielen Punkten gar keine Berührungspunkte hat, verwundert doch sehr.