Michael Schneider schreibt zur
Schachspalte über den Abstieg des SC Iffezheim:
1. Der badische Schachverband hat in der jüngeren Vergangenheit zwei
Prozesse verloren, dabei mußten jeweils knapp über 2000 Euro Gerichtskosten
bezahlt werden. (Das kann man auch in den Kassenberichten des BSV nachlesen)
Die 5000 Euro sind deshalb wohl eindeutig zu hoch gegriffen, um das Risiko
von Iffezheim größer darzustellen.
2. Der SC Oberwinden hat seinen Einspruch Anfang
Mai abgegeben. Danach muss zuerst geprüft werden, ob der Einspruch formal
korrekt ist.
Das Turniergericht SOLL innerhalb vier Wochen
entscheiden, eine Verpflichtung gibt es nicht, da der Fall unter Umständen
auch sehr komplex sein kann und die Personen keine Angestellten des
Verbandes sind, sondern in der Regel Beruf und Familie haben.
Michael Pfleger ist Rechtsanwalt und hat eine
eigene Kanzlei. Die Gerichtstermine sind über ganz Deutschland verstreut und
lassen sich nicht kurzfristig verschieben. Wenn man auf den Kalender schaut,
sieht man zudem, dass Mitte Mai Pfingsten war, also Urlaubszeit. Die
Entscheidung ist am 6. Juni gefallen, das sind gerade mal 5 Wochen. Die
ganze zeitliche Darstellung ist also völlig überzogen widergegeben.
3. Bernhard Ast ist erst zurückgetreten, nachdem
das Urteil bekannt geworden ist, die beschriebene Kausalität ist also
absolut falsch.
4. Das Turniergericht setzte das
Entscheidungsspiel an. Da der Vorsitzende des Turniergerichts nicht die
technischen Hilfsmittel hat, (Adressen etc.) wurde ich mit der Ausführung
beauftragt.
5. Iffezheim ist für mich völlig
unerklärlicherweise zum Entscheidungsspiel nicht angetreten. Das Urteil
hätte man auch danach prüfen können, rechtliche Defizite hätte es durch das
Antreten und spielen auf keinen Fall gegeben. Man hat sich damit fahrlässig
und ohne Not selbst in eine Situation gebracht, in der nur noch ein Gang vor
ein ordentliches Gericht möglich war.
6. Das Turniergericht hat eine Stellungnahme von
Iffezheim nicht abgewartet und räumt dieses Versäumnis auch ein. Wenn
Iffezheim seine Stellungnahme noch nachträglich abgeben hätte, was ebenfalls
versäumt wurde, hätte sich das Turniergericht damit noch beschäftigt und in
die Entscheidungsfindung einfließen lassen, nach eigenen Angaben auch mit
der Möglichkeit, zu einem anderen Urteil zu kommen. Da nichts einging musste
das TG auch nicht reagieren.
7. Das "Käse"-Zitat stammt nicht von Uwe
Pfenning sondern von Jörg Eilers (Iffezheim). Ich habe bis heute von
Iffezheim keinen einzigen Fall übermittelt bekommen, in dem die TO ein Loch
hätte. Ich nehme Anregungen diesbezüglich gerne für die nächste TOA-Sitzung
auf.
8. Weder der Präsident noch das Präsidium oder
irgendein anderes Gremium innerhalb des BSV kann das Urteil des
Turniergerichts laut Verfahrensordnung aufheben. In Iffezheim ist man da
wohl einer Fata Morgana hinterhergelaufen. Das von Präsident Pfenning
angestrebte Gespräch hätte ebenfalls keine rechtliche Wirkung entfalten
können.
9. Eine Aufstockung der Verbandsliga auf 11
Mannschaften ist rechtlich völlig unmöglich. Oberwinden und Iffezheim sind
auf Rang 8 und 9 gelandet. Da es aufgrund der TO zwei Absteiger geben muss,
muss eine der beiden Mannschaften die Klasse verlassen. Die strittige Frage
war nur, wie das entschieden wird.
10. Es wurde die Möglichkeit einer "Begnadigung"
ist Spiel gebracht. Begnadigungen gibt es nur nach Strafen. Ein sportlicher
Abstieg ist keine Strafe, daher kann es auch keine Begnadigung geben.
Außerdem sollte sich das Präsidium, das für Begnadigungen zuständig ist,
tunlichst aus dem Spielbetrieb heraushalten.
11. Mit zwei ungeraden Klassen (Verbandsliga und
Landesliga) wäre im gesamten südbadischen Raum eine massive
Wettbewerbsverzerrung eingetreten, da die spielfreien Mannschaften ihre
unteren Mannschaften ohne Nachteil hätten verstärken können. Das hätte
mindestens 20 bis 30 oder noch mehr Spiele und praktisch jede Klasse
betroffen. Ein verantwortungsvoller Turnierleiter kann das unmöglich
befürworten.
12. Mein persönlicher Fehler war, dass ich bei
der Neufassung der TO den Paragraph A-7.1.2 übersehen habe. Für mich hat der
Artikel H-2.1 eine höhere Gewichtung, dies wird aber unterschiedlich
bewertet. Bei der nächsten TOA-Sitzug wird diese Diskrepanz bereinigt.